• Keine Kontakteinschränkungen und keine Kontakterfassung mehr nötig
• Keine Zugangsbeschränkungen mehr mit Ausnahme der unter Maskenpflicht und Testpflicht genannten Bereiche
• Maskenpflicht: FFP2-Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie für Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und in Verkehrsmitteln, die entgeltlich oder geschäftsmäßig Menschen mit Behinderungen sowie pflegebedürftige Menschen befördern; für das Kontroll-, Service- und Bedienpersonal sowie Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz.
• einrichtungsbezogene Testpflicht im Gesundheits- und Sozialwesen: aktueller Testnachweis ist Zugangsvoraussetzung ab Vollendung des 6. Lebensjahres unter anderem in Pflegeeinrichtungen, Hospizen, Werkstätten für behinderte Menschen, Krankenhäusern, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Justizvollzugsanstalten, Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen. Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen aktuellen Testnachweis vorlegen. In stationären Pflegeeinrichtungen, Tagespflege und ambulanten Pflegediensten ist mindestens dreimal pro Woche ein tagesaktueller Testnachweis vorzulegen.
• Regelbetrieb in Kitas und Schulen; keine Maskenpflicht mehr; Testpflicht zweimal pro Woche noch bis zu den Osterferien.
• Dringend empfohlen wird in öffentlich zugänglichen Innenräumen weiterhin Masken – (vorzugsweise FFP2) zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten. Auch Kontakte sollten auf ein notwendiges Maß beschränkt bleiben sowie die Hygieneregeln eingehalten werden.